Geistliche Gerichtsbarkeit

Geistliche Gerichtsbarkeit

Geistliche Gerichtsbarkeit, ursprünglich das kirchliche Schiedsrichteramt in Rechtsstreitigkeiten zwischen Geistlichen, später auch zwischen Klerikern und Laien. Im Mittelalter nahm die G. G. immer größern Umfang an und erreichte ihren Höhepunkt in der Gesetzgebung Innozenz' III. (1198-1216). In Deutschland ist durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 sowie durch die Gerichtsverfassung vom 1. Okt. 1879 jede kirchliche Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten, bes. auch in Ehesachen, beseitigt.


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Geistliche Gerichtsbarkeit — Geistliche Gerichtsbarkeit. Nicht nur in Disziplinarangelegenheiten, und zwar hier in viel größerm Umfang als die evangelische Kirche, sondern auch in Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nimmt die katholische Kirche… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Geistliche Gerichtsbarkeit — Geistliche Gerichtsbarkeit, 1) die Geistlichen waren vormals in katholischen u. protestantischen Ländern, rücksichtlich aller bürgerlichen persönlichen Sachen, aller geringen Vergehungen u. der Verbrechen, deren sie sich als. Geistliche schuldig… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Geistliche Gerichtsbarkeit — Geistliche Gerichtsbarkeit, d.h. die von rein kirchl. Behörden geübte, ist begründet durch den Zweck der Kirche als einer Heils und Friedensanstalt sowie durch ihre Rechte als selbständige Corporation. Das Schiedsrichteramt der Kirche (I Kor. 6,… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Gerichtsbarkeit — (Jurisdiktion), das Recht und die Pflicht zur Rechtspflege. Sie wurde früher auch von der Kirche ausgeübt, kommt aber nach den modernen Anschauungen nur dem Staate zu (s. Geistliche Gerichtsbarkeit). Der Staat überträgt seine G. zur Ausübung an… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Geistliche — Geistliche. Alle christlichen Kirchenparteien, ausgenommen die Wiedertäufer, Quäker und Darbysten (s.d.), stimmen darin überein, daß die Kirche, um ihre Tätigkeiten zum Besten der Kirchenglieder entfalten zu können, besonderer, aus der Gesamtheit …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gerichtsbarkeit — Gerichtsbarkeit, Jurisdiktion, die staatsrechtliche Befugnis der Ausübung der Rechtspflege, zerfällt in die Zivil G., bei Privatrechtsstreitigkeiten, und in die Straf G., bei Strafrechtsfällen; beide Arten werden auch als streitige G. bezeichnet… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Gerichtsbarkeit — (Jurisdictio), die Befugniß zur Ausübung richterlicher Handlungen. I. Die weltliche G. ist als ein Bestandtheil der höchsten Staatsgewalt zu betrachten u. jede richterliche Thätigkeit daher auf diese als die erste u. einzige Quelle der G.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Patrimonial-Gerichtsbarkeit — Schandpfahl zur Ausübung der Niederen Gerichtsbarkeit im Münsterland Die Niedere Gerichtsbarkeit (Niedergerichtsbarkeit) ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht. Die niedere Gerichtsbarkeit (auch die Bezeichnung patrimoniale… …   Deutsch Wikipedia

  • Patrimoniale Gerichtsbarkeit — Schandpfahl zur Ausübung der Niederen Gerichtsbarkeit im Münsterland Die Niedere Gerichtsbarkeit (Niedergerichtsbarkeit) ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht. Die niedere Gerichtsbarkeit (auch die Bezeichnung patrimoniale… …   Deutsch Wikipedia

  • Niedere Gerichtsbarkeit — Schandpfahl zur Ausübung der Niederen Gerichtsbarkeit im Münsterland Die Niedere Gerichtsbarkeit (Niedergerichtsbarkeit) ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht. Die niedere Gerichtsbarkeit (auch die Bezeichnungen patrimoniale… …   Deutsch Wikipedia

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